Gründung einer brasilianischen GmbH:

Gründung

  • Die Gründung erfolgt durch einen öffentlich beurkundeten oder privatschriftlichen Vertrag.

  • Der Gesellschaftsvertrag muss innerhalb von 30 Tagen nach Unterzeichnung durch die Gesellschafter beim Handelsregister zur Eintragung eingereicht werden1.

  • Die Eintragung beim Handelsregister kann nun auch digital erfolgen, was den Gründungsprozess beschleunigt und vereinfacht.

  • Ein zentrales Online-System erleichtert die Registrierung und spätere Änderungen des Gesellschaftsvertrags.

 

Gesellschafter

  • Mindestens ein Gesellschafter, natürliche oder juristische Person (komplette Daten erforderlich).

  • Wohnsitz oder Sitz in Brasilien oder im Ausland möglich.

  • Anmeldung beim Finanzamt weiterhin erforderlich.

  • Einpersonengesellschaft (Einmanngesellschaft) ist nun dauerhaft zulässig, nicht mehr auf 180 Tage beschränkt.

  • Gründung durch ausländische natürliche oder juristische Personen ohne Wohnsitz in Brasilien ist möglich, unterliegt aber besonderen Regelungen und Genehmigungen.

 

Bezeichnung

  • Muss den Ausdruck “Limitada”, “Ltda.” oder die neue Abkürzung “LTDA” enthalten. Ohne diese Bezeichnung gilt die Haftung der Gesellschafter als unbegrenzt.

  • Soll den Zweck der Gesellschaft angeben, ist aber nicht mehr zwingend erforderlich.

  • Kann nun auch in einer Fremdsprache angegeben werden, sofern die portugiesische Übersetzung im Gesellschaftsvertrag enthalten ist.

  • Darf keine Begriffe oder Abkürzungen enthalten, die mit anderen Gesellschaftsformen verwechselt werden könnten.

  • Muss sich deutlich von bereits bestehenden Firmenbezeichnungen unterscheiden, um Verwechslungen zu vermeiden.

Zweck des Unternehmens

  • Alle im Gesetz nicht verbotenen Tätigkeiten sind möglich.

  • Es besteht keine zwingende Notwendigkeit mehr, diese im Gesellschaftsvertrag detailliert anzugeben. Eine allgemeine Beschreibung des Unternehmenszwecks ist ausreichend.

  • Die Gesellschaft kann auch mehrere Tätigkeiten ausüben, solange diese nicht gegen geltendes Recht verstoßen.

  • Es ist ratsam, den Gesellschaftszweck dennoch so präzise wie möglich zu formulieren, um potenzielle Haftungsfragen und Genehmigungsprozesse zu vereinfachen.

  • Die Aufnahme neuer Tätigkeiten bedarf eines Gesellschafterbeschlusses und gegebenenfalls einer Änderung des Gesellschaftsvertrags.

 

Haftung 

  • Grundsatz: Die Haftung ist weiterhin auf den Wert der Beteiligung jedes Gesellschafters am Kapital beschränkt (Art. 1052).

  • Gemeinsame Haftung: Die Gesellschafter haften weiterhin gemeinsam für die vollständige Einzahlung des gezeichneten Kapitals (Art. 1052). Diese Haftung kann auch nach Anteilsübertragungen für einen bestimmten Zeitraum fortbestehen.

  • Durchgriffshaftung (Disregard of Legal Entity): Die Haftung kann sich auf das Privatvermögen der Gesellschafter erstrecken, wenn ein Missbrauch der Gesellschaft vorliegt (Art. 50 des brasilianischen Zivilgesetzbuches). Dies kann insbesondere der Fall sein bei:

    • Vermögensvermischung zwischen dem Vermögen der Gesellschaft und dem der Gesellschafter.

    • Handlungen, die gegen das Gesetz oder den Gesellschaftsvertrag verstoßen.

    • Missbräuchliche Verwendung der Gesellschaft, um persönliche Interessen zu verfolgen oder Dritte zu schädigen.

  • Haftung der Geschäftsführer: Geschäftsführer haften persönlich für Handlungen, die im Rahmen ihrer Amtsführung begangen werden und gegen das Gesetz, den Gesellschaftsvertrag oder die Interessen der Gesellschaft verstoßen.

  • Versicherungen: Es ist üblich geworden, dass Gesellschaften eine D&O-Versicherung (Directors and Officers Liability Insurance) abschließen, um das persönliche Haftungsrisiko der Geschäftsführer zu minimieren.

 

Sitz und Gerichtsstand

  • Sitz und Gerichtsstand müssen weiterhin im Gesellschaftsvertrag angegeben werden.

  • Der Sitz bestimmt, wo die Gesellschaft ihren Hauptgeschäftssitz hat und wo rechtliche Angelegenheiten verhandelt werden.

  • Es ist möglich, mehrere Niederlassungen an anderen Orten zu haben, aber der Hauptsitz muss klar definiert sein.

  • Der Gerichtsstand bestimmt, welches Gericht für Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Gesellschaft zuständig ist.

 

Nationalität

  • Eine brasilianische Gesellschaft (Nationale) wird gemäß brasilianischer Gesetzgebung gegründet und hat ihren Sitz und Gerichtsstand in Brasilien (Art. 1126).

  • Ausländische Gesellschaften mit Sitz und Gerichtsstand im Ausland können Tätigkeiten in Brasilien ausüben, benötigen jedoch eine vorherige Genehmigung der brasilianischen Bundesregierung.

  • Die Genehmigungspflicht kann je nach Art der Tätigkeit und den geltenden Gesetzen variieren. Es ist ratsam, sich vor Aufnahme von Tätigkeiten in Brasilien rechtlich beraten zu lassen.

  • Ausländische Gesellschaften können sich an brasilianischen Aktiengesellschaften (AG) beteiligen, sofern dies gesetzlich vorgesehen ist.

  • Für ausländische Investitionen in brasilianische Gesellschaften gelten weiterhin besondere Devisenbestimmungen und Registrierungspflichten bei der brasilianischen Zentralbank.

 

Dauer

  • Die Dauer der Gesellschaft kann im Gesellschaftsvertrag auf bestimmte oder unbestimmte Zeit festgelegt werden.

  • Sofern im Gesellschaftsvertrag keine Angaben zur Dauer gemacht werden, gilt die Gesellschaft als auf unbestimmte Zeit gegründet.

  • Eine Gesellschaft auf bestimmte Zeit wird automatisch aufgelöst, wenn die im Gesellschaftsvertrag festgelegte Zeit abläuft, es sei denn, die Gesellschafter beschließen vor Ablauf der Frist eine Verlängerung.

  • Eine Gesellschaft auf unbestimmte Zeit kann jederzeit durch Beschluss der Gesellschafter aufgelöst werden, wobei die im Gesellschaftsvertrag oder im Gesetz festgelegten Kündigungsfristen einzuhalten sind.

  • Die Möglichkeit, eine Gesellschaft auf bestimmte oder unbestimmte Zeit zu gründen, bietet den Gesellschaftern Flexibilität bei der Gestaltung ihrer unternehmerischen Tätigkeit.

 

Kapital

  • Aufteilung: Das Kapital wird in Anteile aufgeteilt, die gleiche oder unterschiedliche Werte haben können. Die Anteile sind gegenüber der Gesellschaft unteilbar (Art. 1055).

  • Zeichnung: Das Kapital muss bei der Gründung vollständig gezeichnet werden (Art. 997, IV).

  • Einzahlung: Die Einzahlung erfolgt in Landeswährung oder Sachwerten gemäß den im Gesellschaftsvertrag festgelegten Fristen und Bedingungen (Art. 1055). Die Form und Frist der Einzahlung sind von den Gesellschaftern festzulegen (Art. 997).

  • Sacheinbringung: Die Gesellschafter haften gesamtschuldnerisch für den Wert der Sacheinbringung während einer Frist von 5 Jahren (Art. 1055). Die Bewertung von Sacheinlagen muss durch einen unabhängigen Gutachter erfolgen, um eine realistische Bewertung sicherzustellen.

  • Einzahlung mittels Dienstleistungen: Die Einzahlung durch Dienstleistungen ist nicht zulässig (Art. 1055).

  • Vorzugsanteile: Im Gesetz nicht ausdrücklich vorgesehen, aber grundsätzlich möglich, mit oder ohne Stimmrecht, sofern der Gesellschaftsvertrag dies vorsieht. Die Rechte und Pflichten der Inhaber von Vorzugsanteilen müssen klar im Gesellschaftsvertrag definiert sein.

  • Erhöhung: Eine Kapitalerhöhung ist nach vollständiger Einzahlung des gezeichneten Kapitals möglich (Art. 1081). Die Kapitalerhöhung kann durch Bareinlagen, Sacheinlagen oder Umwandlung von Gewinnrücklagen erfolgen.

  • Beschluss über Kapitalerhöhung: Der Beschluss über die Kapitalerhöhung erfolgt durch Gesellschafter, die ¾ des Kapitals vertreten (Art. 1076). Der Beschluss muss im Handelsregister eingetragen werden.

  • Vorzugsrecht: Die Gesellschafter haben ein Vorzugsrecht bei der Zeichnung neuer Anteile im Verhältnis zu ihrer Beteiligung am Kapital. Die Zeichnungsfrist beträgt mindestens 30 Tage ab Datum des Beschlusses (Art. 1081). Das Vorzugsrecht kann gemäß Gesellschaftsvertrag an Dritte abgetreten werden.

  • Herabsetzung: Eine Kapitalherabsetzung ist möglich, falls Verluste vorhanden sind oder das Kapital zu hoch ist (Art. 1082). Die Herabsetzung kann innerhalb von 90 Tagen von Gläubigern widersprochen werden (Art. 1084). Die Kapitalherabsetzung muss im Handelsregister eingetragen werden und öffentlich bekannt gemacht werden.

 

Veräußerung von Anteilen

  • An Gesellschafter: Die Veräusserung von Anteilen an Gesellschafter ist weiterhin möglich, ganz oder teilweise, an einen oder mehrere Gesellschafter, sofern im Gesellschaftsvertrag keine Beschränkungen vorgesehen sind (Art. 1057).

  • An Dritte: Die Veräusserung an Dritte ist möglich, es sei denn, es wird ein Einwand von Gesellschaftern erhoben, die mehr als 25% des Kapitals vertreten (Art. 1057). Der Gesellschaftsvertrag kann abweichende Regelungen vorsehen, z.B. ein Vorkaufsrecht der übrigen Gesellschafter.

  • Abtretung von Vorzugsrechten: Die Abtretung von Vorzugsrechten bei der Zeichnung von Anteilen unterliegt im Wesentlichen der gleichen Vorgehensweise wie bei der Veräusserung von Anteilen (Art. 1081).

  • Haftung des Verkäufers: Der Verkäufer haftet weiterhin zusammen mit dem Käufer für einen Zeitraum von zwei Jahren für die vom Verkäufer übernommenen Verpflichtungen gegenüber der Gesellschaft oder Dritten (Art. 1003). Diese Haftung kann im Gesellschaftsvertrag abbedungen oder auf einen kürzeren Zeitraum begrenzt werden.

  • Anzeigepflicht: Anteilsübertragungen müssen dem Handelsregister angezeigt und dort eingetragen werden, um rechtswirksam zu sein.

  • Digitale Anteilsübertragung: Inzwischen ist es in vielen brasilianischen Bundesstaaten möglich, Anteilsübertragungen digital abzuwickeln, was den Prozess beschleunigt und vereinfacht. Dies erfordert in der Regel eine digitale Signatur der beteiligten Parteien.

 

Ausscheiden von Gesellschaftern

  • Ausscheiden gemäß Gesellschaftsvertrag: Das Ausscheiden von Gesellschaftern richtet sich primär nach den Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages. Hier können individuelle Regelungen getroffen werden, z.B. zu Kündigungsfristen, Abfindungszahlungen oder dem Verfahren der Anteilsübertragung.

  • Gesetzliche Regelung (Subsidiär): Finden sich im Gesellschaftsvertrag keine spezifischen Bestimmungen zum Ausscheiden, gelten die folgenden gesetzlichen Regelungen (Art. 1029):

    • Gesellschaft mit unbestimmter Dauer: Ein Gesellschafter kann durch Benachrichtigung der übrigen Gesellschafter ausscheiden. Die Vorausfrist beträgt weiterhin mindestens 60 Tage.

    • Gesellschaft mit bestimmter Dauer: Ein Ausscheiden ist grundsätzlich nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes möglich, der gerichtlich nachzuweisen ist. Ein wichtiger Grund kann z.B. eine schwere Verletzung der gesellschaftsvertraglichen Pflichten durch einen anderen Gesellschafter sein.

  • Einvernehmliche Lösung: In der Praxis ist es oft sinnvoll, eine einvernehmliche Lösung mit den ausscheidenden Gesellschaftern zu suchen, um langwierige und kostspielige Gerichtsverfahren zu vermeiden.

  • Mediation: Die Mediation kann ein geeignetes Instrument sein, um eine einvernehmliche Lösung zu finden und die Interessen aller Beteiligten zu berücksichtigen.

  • Schiedsverfahren: Der Gesellschaftsvertrag kann ein Schiedsverfahren für Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem Ausscheiden von Gesellschaftern vorsehen. Ein Schiedsverfahren bietet eine schnellere und kostengünstigere Alternative zum ordentlichen Gerichtsweg.

  • Bewertung der Anteile: Das Ausscheiden eines Gesellschafters wirft oft die Frage der Bewertung seiner Anteile auf. Hier können die im Gesellschaftsvertrag festgelegten Bewertungsregelungen zur Anwendung kommen. Fehlen solche Regelungen, ist der Verkehrswert der Anteile zum Zeitpunkt des Ausscheidens maßgeblich. Die Bewertung kann durch einen unabhängigen Sachverständigen erfolgen.

    Ableben eines Gesellschafters:

  • Gesellschaftsvertragliche Regelung: Der Gesellschaftsvertrag kann Bestimmungen über die Beteiligung eines verstorbenen Gesellschafters enthalten (Art. 1028). Diese Bestimmungen haben Vorrang vor den gesetzlichen Regelungen. Es empfiehlt sich, im Gesellschaftsvertrag klare Regelungen zu treffen, um Streitigkeiten zwischen den Erben und den verbleibenden Gesellschaftern zu vermeiden.

  • Gesetzliche Regelung (Subsidiär): Fehlen gesellschaftsvertragliche Bestimmungen, gelten die folgenden gesetzlichen Regelungen:

    • Liquidation der Beteiligung: Die Beteiligung des verstorbenen Gesellschafters wird liquidiert. Der Wert der Beteiligung steht den Erben zu.

    • Aufnahme der Erben: Die Erben können in die Gesellschaft aufgenommen werden, sofern die übrigen Gesellschafter zustimmen. Die Zustimmung kann an bestimmte Bedingungen geknüpft werden, z.B. die Eignung der Erben zur Geschäftsführung.

    • Auflösung der Gesellschaft: Die Gesellschafter können die Auflösung der Gesellschaft beschließen. Dies erfordert in der Regel einen qualifizierten Mehrheitsbeschluss.

  • Haftung der Erben: Die Erben haften für die vom Verstorbenen übernommenen Verpflichtungen gegenüber der Gesellschaft. Die Haftung ist auf den Wert des Nachlasses beschränkt und besteht weiterhin für einen Zeitraum von zwei Jahren.

  • Erleichterungen für Kleinunternehmen: Für kleinere GmbHs gibt es inzwischen vereinfachte Verfahren zur Übertragung von Anteilen im Todesfall, um die Fortführung des Unternehmens zu erleichtern.

  • Digitale Nachlassplanung: Die Möglichkeit, digitale Vermögenswerte (z.B. Kryptowährungen, Online-Konten) in die Nachlassplanung einzubeziehen, gewinnt zunehmend an Bedeutung. Es ist ratsam, auch diese Aspekte bei der Gestaltung des Gesellschaftsvertrags und des Testaments zu berücksichtigen.

    Wert der Anteile:

  • Ausscheiden oder Ableben eines Gesellschafters: Die Bewertung der Anteile erfolgt primär nach den Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages (Art. 1031). Es ist ratsam, im Gesellschaftsvertrag detaillierte Bewertungsregelungen festzulegen, um Streitigkeiten zu vermeiden.

  • Fehlende Bestimmungen im Gesellschaftsvertrag: Fehlen entsprechende Bestimmungen, wird die Beteiligung gemäß dem Eigenkapital der Gesellschaft bewertet, basierend auf einer Bilanz, die zum Datum des Ereignisses (Ausscheiden oder Ableben) erstellt wird. Die Bewertung sollte nach anerkannten Bewertungsmethoden erfolgen, um einen fairen Wert zu ermitteln.

  • Auszahlung: Der ermittelte Wert wird an den Gesellschafter (im Falle des Ausscheidens) oder an die Erben (im Falle des Ablebens) in bar innerhalb von 90 Tagen ausgezahlt.

  • Kapitalherabsetzung oder Übernahme durch Gesellschafter: Das Kapital wird entsprechend herabgesetzt, es sei denn, die Zahlung erfolgt durch die übrigen Gesellschafter, die die Anteile des ausscheidenden oder verstorbenen Gesellschafters übernehmen.

  • Streitigkeiten über den Wert: Sollten Streitigkeiten über den Wert der Anteile entstehen, kann ein unabhängiger Sachverständiger mit der Bewertung beauftragt werden. Auch ein Schiedsverfahren ist in solchen Fällen möglich.

  • Goodwill: Die Berücksichtigung eines Goodwills bei der Bewertung der Anteile ist umstritten und hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Im Zweifel sollte ein Gutachter hinzugezogen werden.

  • Steuerliche Aspekte: Die Auszahlung des Wertes der Anteile kann steuerliche Konsequenzen haben. Es ist ratsam, sich vor der Auszahlung steuerlich beraten zu lassen.

 

Gesellschaftersitzung/Versammlung

Anmerkung: Die Unterscheidung zwischen Gesellschaftersitzung und -versammlung (ab 10 Gesellschaftern) ist in der Praxis oft fließend. Viele der folgenden Punkte gelten für beide Formen.

  • Einberufung: Die Einberufung erfolgt schriftlich durch die Verwaltung oder durch einen Gesellschafter, falls die Verwaltung die Einberufung nicht innerhalb von 15 Tagen durchführt. Der Gesellschaftsvertrag kann abweichende Regelungen vorsehen. Die Einberufung kann auch per E-Mail mit Lesebestätigung erfolgen, sofern dies im Gesellschaftsvertrag erlaubt ist.

  • Einberufung entbehrlich: Die Einberufung ist nicht erforderlich, wenn alle Gesellschafter anwesend sind und mit der Abhaltung der Sitzung/Versammlung einverstanden sind (Art. 1072).

  • Vertretung: Die Vertretung der Gesellschafter ist durch einen anderen Gesellschafter oder einen Anwalt im Rahmen einer entsprechenden Vollmacht möglich (Art. 1074). Die Vollmacht kann auch digital erteilt werden.

  • Zusammentreten:

    • In erster Einberufung ist die Beschlussfähigkeit gegeben, wenn Gesellschafter anwesend sind, die mindestens ¾ des Gesellschaftskapitals vertreten.

    • In zweiter Einberufung ist die Beschlussfähigkeit unabhängig von der Zahl der anwesenden Gesellschafter gegeben (Art. 1074). Der Gesellschaftsvertrag kann abweichende Regelungen zur Beschlussfähigkeit treffen.

  • Virtuelle Sitzungen/Versammlungen: Virtuelle Sitzungen/Versammlungen sind nun ausdrücklich erlaubt und rechtlich anerkannt. Die Teilnahme kann per Videokonferenz oder anderer elektronischer Kommunikationsmittel erfolgen. Die Beschlüsse müssen ordnungsgemäß protokolliert und von den teilnehmenden Gesellschaftern unterzeichnet werden.

  • Schriftliche Beschlüsse: Die Beschlussfassung kann auch schriftlich erfolgen, ohne dass eine physische Sitzung/Versammlung notwendig ist. Dies erfordert die Zustimmung aller Gesellschafter.

  • Protokolle: Die Beschlüsse werden schriftlich festgehalten, von den Gesellschaftern unterzeichnet (oder digital signiert) und beim Handelsregister zur Eintragung vorgelegt (Art. 1075). Die Protokolle müssen klar und präzise formuliert sein und alle wesentlichen Punkte der Beschlüsse enthalten.

  • Ordentliche Sitzung/Versammlung: Die ordentliche Sitzung/Versammlung ist bis zum letzten Werktag des vierten Monats nach Abschluss des Geschäftsjahres abzuhalten, um zu beschließen über:

    • Ergebnis des abgeschlossenen Geschäftsjahres.

    • Verwendung des Ergebnisses.

    • Ernennung und Festlegung der Vergütung der Geschäftsführer.

    • Andere Angelegenheiten im Interesse der Gesellschaft (Art. 1078).

  • Außerordentliche Sitzung/Versammlung: Eine außerordentliche Sitzung/Versammlung kann jederzeit durch Einberufung der Geschäftsführung oder eines Gesellschafters abgehalten werden, um über Angelegenheiten im Interesse der Gesellschaft zu beschließen (Art. 1072).

  • Gesellschafterversammlung (ab 10 Gesellschaftern):

    • Die Einberufung erfolgt durch die Verwaltung nach Bestimmung des Gesellschaftsvertrages (Art. 1072).

    • Die Versammlung wird von Gesellschaftern geleitet, die von den übrigen anwesenden Gesellschaftern gewählt werden (Art. 1075).

    • Die Protokolle werden von dem Leitenden und anwesenden Gesellschaftern unterschrieben und beim Handelsregister zur Eintragung vorgelegt (Art. 1075).

    • Für die Versammlungen gelten die Bestimmungen der Gesellschaftersitzungen, falls der Gesellschaftsvertrag nichts anderes vorsieht (Art. 1072).

 

Beschlüsse

  • Qualifizierte Mehrheit: Für Änderungen des Gesellschaftsvertrages, Einverleibung, Fusion, Auflösung oder Unterbrechung der Liquidation der Gesellschaft ist weiterhin eine Mehrheit von ¾ des Kapitals erforderlich (Art. 1076). Der Gesellschaftsvertrag kann jedoch für bestimmte Änderungen eine höhere Mehrheit vorsehen.

  • Umwandlung der Gesellschaftsform: Für die Umwandlung der Gesellschaftsform ist die Zustimmung aller Gesellschafter erforderlich, es sei denn, der Gesellschaftsvertrag sieht eine abweichende Regelung vor (Art. 1114). Die Umwandlung in eine andere Gesellschaftsform (z.B. Aktiengesellschaft) erfordert eine sorgfältige rechtliche und steuerliche Prüfung.

  • Rücktrittsrecht: Bei der Umwandlung der Gesellschaftsform haben Gesellschafter, die gegen die Umwandlung gestimmt haben, ein Rücktrittsrecht (Art. 1114). Der Gesellschaftsvertrag kann die Ausübung des Rücktrittsrechts an bestimmte Bedingungen knüpfen.

  • Einfache Mehrheit: Beschlüsse über alle weiteren Angelegenheiten werden mit einfacher Mehrheit gefasst, mit Ausnahme der Ernennung der Verwalter (siehe unten). Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Verwalters oder, falls mehrere Verwalter bestellt sind, die Stimme des Vorsitzenden.

  • Bindungswirkung: Die Beschlüsse verpflichten alle Gesellschafter, einschließlich der abwesenden Gesellschafter (Art. 1072). Gesellschafter, die mit einem Beschluss nicht einverstanden sind, können unter Umständen eine Anfechtungsklage erheben.

  • Besondere Regelungen im Gesellschaftsvertrag: Der Gesellschaftsvertrag kann für bestimmte Beschlüsse abweichende Mehrheitserfordernisse oder Zustimmungserfordernisse (z.B. Zustimmung eines bestimmten Gesellschafters) vorsehen.

  • Elektronische Abstimmung: Die elektronische Abstimmung über Beschlüsse ist inzwischen weit verbreitet und rechtlich anerkannt. Es ist wichtig, dass die elektronische Abstimmung sicher und transparent durchgeführt wird und die Stimmrechte der Gesellschafter gewahrt werden.

 

Ernennung der Verwalter

Allgemeine Anmerkungen:

  • Die Ernennung der Verwalter (Direktoren) ist ein zentraler Punkt der Unternehmensführung.

  • Es ist entscheidend, dass der Gesellschaftsvertrag klare Regelungen für die Ernennung und Abberufung der Verwalter enthält.

  • Die nachfolgenden Regelungen gelten, sofern der Gesellschaftsvertrag keine abweichenden Bestimmungen enthält.

  • Es ist zu beachten, dass der Begriff “Verwalter” sowohl einzelne Verwalter als auch ein Verwaltungsrat (Board of Directors) umfassen kann.

Ernennung von Gesellschaftern als Verwalter:

  • Einfache Mehrheit: Die Ernennung eines Gesellschafters zum Verwalter erfolgt durch einfache Mehrheit der Stimmen, falls die Ernennung keine Änderung des Gesellschaftsvertrags erfordert.

  • Qualifizierte Mehrheit: Erfordert die Ernennung eine Änderung des Gesellschaftsvertrags (z.B. weil die Vertretungsbefugnis des Verwalters im Gesellschaftsvertrag geregelt ist), ist eine Mehrheit von ¾ des Kapitals erforderlich (Art. 1076).

Ernennung von Nicht-Gesellschaftern als Verwalter:

  • Kapital nicht voll eingezahlt: Sind die Stammeinlagen noch nicht vollständig erbracht, ist für die Bestellung eines Fremdorgans die Zustimmung aller Gesellschafter erforderlich.

  • Kapital voll eingezahlt, keine Satzungsänderung erforderlich: Wenn die Stammeinlagen aller Gesellschafter vollständig erbracht sind, genügt für die Bestellung eines Fremdorgans eine Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen, sofern der Gesellschaftsvertrag keine abweichenden Regelungen enthält. (Art. 1061, § 1).

  • Kapital voll eingezahlt, Satzungsänderung erforderlich: Ist für die Bestellung eines Fremdorgans eine Satzungsänderung erforderlich, ist eine Mehrheit von drei Vierteln der Stimmen notwendig, wenn die Stammeinlagen aller Gesellschafter vollständig erbracht sind. (Art. 1076).

  • Ernennung trotz fehlender Mehrheit: Ist die erforderliche Mehrheit für die Bestellung eines Fremdorgans nicht erreichbar, kann die Bestellung durch eine gerichtliche Entscheidung ersetzt werden.

Abberufung (Kündigung) der Verwalter:

  • Die Abberufung der Verwalter erfolgt in der Regel durch einfache Mehrheit der Stimmen. Der Gesellschaftsvertrag kann jedoch abweichende Regelungen vorsehen.

  • Ein Verwalter kann auch ohne wichtigen Grund abberufen werden, es sei denn, der Gesellschaftsvertrag sieht etwas anderes vor.

  • Ein Anspruch auf Schadensersatz kann bestehen, wenn die Abberufung ohne wichtigen Grund erfolgt und der Verwalter dadurch einen Schaden erleidet.

Festlegung der Vergütung der Geschäftsführer:

  • Die Festlegung der Vergütung der Geschäftsführer erf

  • olgt durch einfache Mehrheit (Art. 1071). Die Vergütung kann als festes Gehalt, als erfolgsabhängige Vergütung oder als Kombination aus beidem ausgestaltet sein.

  • Die Vergütung sollte angemessen sein und dem Umfang und der Komplexität der Aufgaben des Geschäftsführers entsprechen.

Besondere Aspekte:

  • Amtszeit: Der Gesellschaftsvertrag kann die Amtszeit der Verwalter festlegen. Fehlt eine solche Regelung, werden die Verwalter auf unbestimmte Zeit bestellt.

  • Geschäftsführungsbefugnis: Die Geschäftsführungsbefugnis der Verwalter kann im Gesellschaftsvertrag eingeschränkt werden. Bestimmte Geschäfte bedürfen dann der Zustimmung der Gesellschafterversammlung.

  • Haftung: Die Verwalter haften für Schäden, die sie der Gesellschaft durch die Verletzung ihrer Pflichten zufügen.

 

Haftung der Verwalter

  • Mißbrauch der Gesellschaft (Durchgriffshaftung): Die Verwalter haften mit ihrem Privatvermögen für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft, wenn sie ihre Befugnisse missbrauchen oder die Gesellschaft für unlautere Zwecke einsetzen (Art. 50 des brasilianischen Zivilgesetzbuches – “desconsideração da personalidade jurídica”). Dies gilt insbesondere bei Vermögensvermischung, betrügerischen Handlungen oder Verstößen gegen das Gesetz.

  • Handlungen gegen Gesellschafterbeschlüsse: Die Verwalter haften für Schäden, die entstehen, wenn sie Handlungen vornehmen, die gegen die ausdrückliche Entscheidung der Mehrheit der Gesellschafter verstoßen (Art. 1013). Diese Haftung entfällt, wenn die Handlung im wohlverstandenen Interesse der Gesellschaft lag und ein sofortiges Handeln erforderlich war.

  • Schuldhaftes Handeln: Die Verwalter haften sowohl gegenüber der Gesellschaft selbst als auch gegenüber geschädigten Dritten für schuldhaftes Handeln (Art. 1016). Dies umfasst sowohl vorsätzliches als auch fahrlässiges Verhalten. Die Sorgfaltspflichten der Verwalter sind im brasilianischen Recht hoch angesetzt.

  • Handlungen vor Eintragung: Die Verwalter haften persönlich und gesamtschuldnerisch mit der Gesellschaft für Handlungen, die vor der Eintragung ihrer Ernennung im Handelsregister vorgenommen wurden (Art. 1012). Dies soll sicherstellen, dass Verwalter erst nach erfolgter Eintragung rechtswirksam handeln können.

  • Verantwortlichkeit für Compliance: Verwalter tragen eine erhöhte Verantwortung für die Einhaltung von Compliance-Vorschriften, insbesondere in den Bereichen Umweltschutz, Korruptionsbekämpfung und Datenschutz. Die Nichteinhaltung dieser Vorschriften kann zu erheblichen Haftungsrisiken führen.

  • D&O-Versicherung: Der Abschluss einer D&O-Versicherung (Directors and Officers Liability Insurance) ist in der Praxis üblich, um das persönliche Haftungsrisiko der Verwalter abzumildern. Die Versicherung deckt jedoch in der Regel nur fahrlässiges, nicht aber vorsätzliches Fehlverhalten ab.

  • Strengere Sorgfaltspflichten: Die Rechtsprechung legt zunehmend strengere Maßstäbe an die Sorgfaltspflichten der Verwalter, insbesondere in Bezug auf die Überwachung der Geschäftstätigkeit der Gesellschaft und die Verhinderung von Schäden.

  • Digitale Transformation: Verwalter müssen sich mit den rechtlichen und wirtschaftlichen Herausforderungen der digitalen Transformation auseinandersetzen und sicherstellen, dass die Gesellschaft über angemessene Sicherheitsvorkehrungen und Datenschutzmaßnahmen verfügt.

 

Überwachungsrat

  • Einrichtung: Die Einrichtung eines Überwachungsrats (Conselho Fiscal) ist weiterhin möglich, jedoch nicht obligatorisch. Sie erfolgt auf Antrag von Gesellschaftern, die mindestens ¾ des Stammkapitals vertreten (Art. 1066). Diese Regelung soll sicherstellen, dass eine ausreichend große Gruppe von Gesellschaftern das Bedürfnis nach einer zusätzlichen Kontrollinstanz hat.

  • Flexiblere Anforderungen an die Gesellschafter: Die Anforderung der Vertretung von ¾ des Stammkapitals kann im Gesellschaftsvertrag geändert werden. So könnten beispielsweise auch Gesellschafter, die 51 % des Kapitals vertreten, einen Überwachungsrat fordern.

  • Anzahl und Wohnsitz der Mitglieder: Der Überwachungsrat besteht aus mindestens drei Mitgliedern, die Gesellschafter oder Nicht-Gesellschafter sein können. Alle Mitglieder müssen ihren Wohnsitz im Land haben.

    • Digitale Teilnahme: Es ist nun zulässig, dass Mitglieder des Überwachungsrats virtuell an den Sitzungen teilnehmen, sofern dies im Gesellschaftsvertrag oder in der Geschäftsordnung des Überwachungsrats vorgesehen ist.

  • Minderheitsgesellschafter: Minderheitsgesellschafter, die mindestens 20% des Kapitals besitzen, haben weiterhin das Recht, ein Mitglied des Überwachungsrats zu wählen. Dieses Recht soll sicherstellen, dass auch die Interessen der Minderheitsgesellschafter angemessen berücksichtigt werden.

  • Zuständigkeit: Die Hauptaufgabe des Überwachungsrats besteht in der Prüfung der Finanzdokumente der Gesellschaft (Art. 1069). Dazu gehören insbesondere die Jahresabschlüsse, die Bücher und die Belege.

    • Erweiterte Prüfungspflichten: Der Überwachungsrat ist nun auch für die Prüfung der Einhaltung von Compliance-Richtlinien und internen Kontrollsystemen zuständig.

  • Haftung: Die Mitglieder des Überwachungsrats haften für ihre Tätigkeit grundsätzlich in gleicher Weise wie die Verwalter (Art. 1070). Sie müssen ihre Aufgaben mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns wahrnehmen und dürfen die Interessen der Gesellschaft nicht verletzen.

  • Unabhängigkeit: Es ist wichtig, dass die Mitglieder des Überwachungsrats unabhängig von der Geschäftsführung agieren können. Interessenkonflikte sind zu vermeiden.

  • Befugnisse: Der Gesellschaftsvertrag kann dem Überwachungsrat zusätzliche Befugnisse einräumen, z.B. ein Vetorecht bei bestimmten Entscheidungen der Geschäftsführung.

  • Vergütung: Die Mitglieder des Überwachungsrats haben Anspruch auf eine angemessene Vergütung für ihre Tätigkeit. Die Höhe der Vergütung wird in der Regel von der Gesellschafterversammlung festgelegt.

 

Geschäftsjahr

  • Festlegung: Das Geschäftsjahr ist im Gesetz nicht direkt geregelt, sondern richtet sich nach den Bestimmungen der Steuergesetzgebung. Es muss einen Zeitraum von 12 Monaten umfassen. Das Ende des Geschäftsjahres wird im Gesellschaftsvertrag festgelegt.

  • Flexibilität: Es gibt mehr Flexibilität bei der Wahl des Endes des Geschäftsjahres, um dieses besser an die Geschäftstätigkeit des Unternehmens anzupassen. So können beispielsweise saisonale Schwankungen berücksichtigt werden.

  • Elektronische Steuererklärung: Die Abgabe der Steuererklärung erfolgt vollständig elektronisch.

  • Anpassung an internationale Standards: Es gibt eine verstärkte Tendenz, die Rechnungslegung und das Geschäftsjahr an internationale Standards (IFRS) anzupassen, um die Vergleichbarkeit mit ausländischen Unternehmen zu erleichtern.

  • Verkürzte Fristen: Die Fristen für die Erstellung des Jahresabschlusses und die Abgabe der Steuererklärung wurden teilweise verkürzt.

  • Digitale Archivierung: Die Pflicht zur physischen Archivierung von Geschäftsdokumenten wurde gelockert. Stattdessen ist nun die digitale Archivierung zulässig, sofern bestimmte Sicherheitsstandards eingehalten werden.

 

Bilanz

  • Erstellung: Am Ende des Geschäftsjahres müssen weiterhin eine Bilanz über das Vermögen, eine Ergebnisbilanz und eine Inventur der Güter erstellt werden (Art. 1065).

  • Digitale Bilanzierung: Die Erstellung und Übermittlung der Bilanz erfolgt nun fast ausschließlich digital über standardisierte Formate. Dies hat die Prozesse beschleunigt und die Fehlerquote reduziert.

  • Frist: Die Bilanzen müssen den Gesellschaftern bis zu 30 Tage vor Abhaltung der ordentlichen Gesellschafterversammlung zur Verfügung gestellt werden (Art. 1078). Diese Frist kann im Gesellschaftsvertrag verlängert oder verkürzt werden.

  • Offenlegung: Die Offenlegungspflichten wurden erweitert. Bestimmte Gesellschaften müssen ihre Bilanzen nun auch in einem öffentlichen Register hinterlegen.

  • Zwischenbilanzen: Zwischenbilanzen sind weiterhin möglich und können unter bestimmten Umständen gesetzlich vorgeschrieben sein (z.B. bei drohender Zahlungsunfähigkeit).

  • Buchführung: Die entsprechenden Normen sind in den Artikeln 1179 bis 1195 des brasilianischen Zivilgesetzbuchs und in den Rechnungslegungsstandards festgelegt. Die Buchführung muss ordnungsgemäß und nachvollziehbar sein.

  • Vorlage der Bücher: Die Vorlage der Bücher kann gerichtlich nur in den gesetzlich vorgesehenen Fällen angeordnet werden (Art. 1191). Sie ist nicht zulässig, um allgemein zu überprüfen, ob die gesetzlichen Vorschriften befolgt werden (Art. 1190).

  • Entlastung der Verwaltung: Die Entlastung der Verwaltung erfolgt automatisch, wenn die Bilanz ohne Einschränkungen genehmigt wird (Art. 1078, 3º). Die Entlastung kann jedoch angefochten werden, wenn nachträglich Fehler oder Unregelmäßigkeiten in der Bilanz festgestellt werden.

  • IFRS-Standards: Für größere Unternehmen besteht eine Tendenz zur Anwendung der International Financial Reporting Standards (IFRS).

  • Sanktionen bei Verstößen: Verstöße gegen die Bilanzierungspflichten können mit hohen Geldstrafen geahndet werden.

 

Auflösung

Die Gesellschaft wird aufgelöst durch: (Art. 1033)

  • Ende der Laufzeit: im Falle der Gründung mit bestimmter Laufzeit.

  • Beschluss der Gesamtheit der Gesellschafter: im Falle der Gründung mit bestimmter Laufzeit. Eine Satzungsänderung kann die Auflösung auch mit qualifizierter Mehrheit ermöglichen.

  • Beschluss der absoluten Mehrheit der Gesellschafter: im Falle der Gründung mit unbestimmter Laufzeit. Der Gesellschaftsvertrag kann eine höhere Mehrheit festlegen.

  • Eingleisigkeit: Der Punkt “nach 180 Tagen, falls das Kapital von einem einzigen Gesellschafter gehalten wird” wurde gestrichen. Die Einmanngesellschaft ist nun dauerhaft zulässig und führt nicht mehr automatisch zur Auflösung.

  • Erschöpfung des Gesellschaftszweckes: oder wenn der Gesellschaftszweck unmöglich geworden ist.

  • Andere im Gesellschaftsvertrag vorgesehene Fälle: Der Gesellschaftsvertrag kann zusätzliche Auflösungsgründe definieren.

  • Konkurs: (Art. 1044) Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens führt zur Auflösung der Gesellschaft.

  • Gerichtliche Auflösung: Neu hinzugekommen ist die Möglichkeit der gerichtlichen Auflösung auf Antrag eines Gesellschafters, wenn ein wichtiger Grund vorliegt und die Fortsetzung der Gesellschaft unzumutbar ist.

  • Mediation und Schlichtung: Vor einer gerichtlichen Auseinandersetzung wird oft eine Mediation oder Schlichtung empfohlen, um eine einvernehmliche Lösung zu finden.

  • Digitales Liquidationsverfahren: Es gibt Bestrebungen, das Liquidationsverfahren zu digitalisieren, um es effizienter und transparenter zu gestalten.

 

Soweit die Theorie. Man sollte niemals in Brasilien Anwälte oder Buchhalter ohne Empfehlung nehmen. Auch die Auswahl eines Anwalts von einer “Empfehlungsliste” der Botschaft hilft nicht weiter, wie wir aus leidlicher Erfahrung von anderen Ländern wissen. Das garantiert lediglich, dass der Anwalt ggf. Deutsch spricht und mit Sicherheit sehr hohe Gebühren hat.  Wir haben exzellent vernetzte brasilianische Partner in São Paulo.  Wir helfen Ihnen Risiken zu mindern und Erfolgschancen zu erhöhen. Sprechen Sie mit uns.