Eine Firma in den USA ist weder aufwendig noch teuer, fast immer wird eine Limited Liability Company (LLC) gewählt. Das hat viele Vorteile, aber auch ein paar Fallstricke.

Die LLC: Eine flexible Hybridform des US-Gesellschaftsrechts

Die Limited Liability Company (LLC) ist eine einzigartige Rechtsform im US-amerikanischen Gesellschaftsrecht, die Merkmale von Personen- und Kapitalgesellschaften vereint. Diese Hybridstruktur hat kein direktes Äquivalent im deutschen Rechtssystem und zeichnet sich durch eine bemerkenswerte Anpassungsfähigkeit aus.

Ein Hauptmerkmal der LLC ist ihre steuerliche Flexibilität. Die Gesellschafter können selbst bestimmen, wie die LLC für Steuerzwecke behandelt werden soll. Sie haben die Wahl zwischen einer Besteuerung als Kapitalgesellschaft oder Personengesellschaft. Bei Einzelunternehmen kann die LLC auch als steuerlich transparente Einheit behandelt werden. Gesellschaftsrechtlich bietet die LLC einen breiten Gestaltungsspielraum. Im Gesellschaftsvertrag können die Mitglieder die interne Struktur und Funktionsweise der LLC nach ihren spezifischen Bedürfnissen maßschneidern. Dies ermöglicht eine individuelle Kombination von Elementen aus Kapital- und Personengesellschaften, was die LLC zu einer äußerst attraktiven Option für Unternehmer macht. Diese Vielseitigkeit und Anpassungsfähigkeit der LLC hebt sie von traditionellen Gesellschaftsformen ab und bietet Unternehmern eine Flexibilität, die im deutschen Rechts- und Steuersystem in dieser Form nicht existiert.

Das führt aber zu einem Problem: die Besteuerung. Manche deutsche Finanzämter sehen das als Kapitalgesellschaft, manche als Personengesellschaft. Das hängt von der Ausgestaltung UND vom zuständigen deutschen Finanzamt ab. Normalerweise, – man das auch ändern (Check-the-Box Verfahren) – zahlt eine LLC keine Steuern, sondern nur der oder die Inhaber. Man hat salopp gesagt eine GmbH, die wie eine GbR besteuert wird. Hier muss ihr Steuerberater in Deutschland prüfen,  wie das lokale Finanzamt dazu steht (LLC-Erlass, BMF v. 19.03.2004 – IV B 4 – S 1301 USA – 22/04 BStBl 2004 I 411). Im schlimmsten Fall hat man sonst sehr hohe Steuersätze. In den USA wird dieses Prinzip “pass through taxation” genannt. Die Firma zahlt keine Steuern, alles fällt auf die Inhaber durch. Die Inhaber versteuern das Einkommen. Ihr Steuerberater kennt das Prinzip ggf. unter dem Begriff “transparente Besteuerung”.

Vermeidung der Doppelbesteuerungsfalle bei LLCs

Um eine potenzielle Doppelbesteuerung zu umgehen, ist es ratsam, eine LLC, die steuerlich als Personengesellschaft behandelt werden soll, auch im Gesellschaftsvertrag entsprechend zu strukturieren. Dies sollte idealerweise bereits bei der Gründung berücksichtigt werden.

Steuerliche und rechtliche Überlegungen

Bei der Gestaltung einer LLC sollten verschiedene Aspekte bedacht werden, einschließlich möglicher Erbschaftssteuerfolgen für deutsche Gesellschafter mit US-Immobilien. Es besteht die Möglichkeit, bestehende Verträge anzupassen, um zukünftige Nachteile zu minimieren.

Flexibilität in der Gestaltung

Obwohl nicht alle Merkmale einer Personengesellschaft umsetzbar sind, reicht die Anpassung wesentlicher Aspekte meist aus, um die gewünschte steuerliche Einordnung zu erreichen. Dabei sollten vorteilhafte Eigenschaften wie die Haftungsbeschränkung beibehalten werden.

Vorsicht bei Standardverträgen

Von der Verwendung vermeintlicher Standardverträge wird abgeraten, da diese oft auf US-Nutzer zugeschnitten sind und zu einer unerwünschten steuerlichen Behandlung führen können.

Fazit

Die Flexibilität der LLC ist ein großer Vorteil gegenüber anderen Gesellschaftsformen. Diese Gestaltungsfreiheit erfordert jedoch eine sorgfältige und fachkundige Planung, um die Vorteile optimal zu nutzen und Nachteile zu vermeiden.

Gründung

Eine US-Firma kann schnell gegründet werden, ein Rechtsanwalt ist nicht erforderlich, die Firma kann innerhalb weniger Tage, teilweise innerhalb weniger Stunden gegründet werden.

. Geschäftsführer

In Deutschland muss der Geschäftsführer seinen Wohnsitz zwingend in Deutschland haben. Das ist für US Firmen nicht relevant, eine US Firma kann auch remote aus einem anderen Land geführt werden.

Bitte auch beachten:  Mitteilungspflichten bei Auslandsbeziehungen nach § 138 Absatz 2 AO und § 138b AO in der Fassung des Steuerumgehungsbekämpfungsgesetzes (StUmgBG)

 

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